Allgemeine Verkaufs- und Lieferbedingungen (AGB)

1. Allgemeines
Die nachstehenden allgemeinen Geschäftsbedingungen ("AGB") gelten für Geschäftsbeziehungen zwischen der DEVO-Tech AG ("DEVO"), CHE-309.796.625 MWST, mit Sitz in Ziefen/BL, Schweiz, und dem Kunden ("KUNDE"). Diese AGB bilden integrierender Bestandteil der Offerte von DEVO an den Kunden sowie jeder vertraglichen Vereinbarung zwischen DEVO und dem KUNDEN.

Abweichende Bedingungen des KUNDEN, welche DEVO nicht ausdrücklich schriftlich anerkennt, sind für DEVO unverbindlich, auch wenn DEVO diesen nicht widerspricht.

2. Vertragsabschluss
2.1 Offerte
Offerten werden aufgrund der vom KUNDEN zur Verfügung gestellten Unterlagen ausgearbeitet. Sämtliche Offerten sind freibleibend und unverbindlich und können auf der Grundlage von weiteren Verhandlungen angepasst werden. Solche Anpassungen wie insbesondere Änderungen, Zusätze, Kürzungen etc. werden auf der Basis der entsprechenden Offerte als Mehr- und/oder Minderpreis berücksichtigt.

2.2 Auftragserteilung und Auftragsannahme
Ein Auftrag des KUNDEN gilt als erteilt, wenn er mündlich oder schriftlich bei DEVO eingegangen ist. Erst mit der schriftlichen Auftragsbestätigung von DEVO gilt der Auftrag als angenommen und der Vertrag ist zustande gekommen.

3. Rücktritt
3.1 Durch den KUNDEN
Bei einem Rücktritt des KUNDEN von dem von uns bestätigten Auftrag, behält sich DEVO vor, sämtliche bei DEVO und ihren Lieferanten durch die Bearbeitung des Auftrages entstandenen oder noch entstehenden Kosten in Rechnung zu stellen.

3.2 Durch DEVO
Sofern unvorhergesehene Ereignisse die wirtschaftliche Bedeutung oder den Inhalt der Produkte oder Leistungen erheblich verändern oder auf die Arbeiten von DEVO erheblich einwirken, sowie im Fall nachträglicher Unmöglichkeit der Ausführung, wird der Vertrag angemessen angepasst. Soweit dies wirtschaftlich nicht vertretbar ist, steht DEVO das Recht zur Auflösung des Vertrags oder der betroffenen Vertragsteile zu.

4. Preise
Die Preise verstehen sich EXW Ziefen gemäss Incoterms 2020, in Schweizer Franken rein netto, zzgl. Mehrwertsteuer. Verpackung, Versandkosten, Verzollung sowie eine allfällige Transportversicherung gehen zu Lasten des KUNDEN und werden nach effektivem Aufwand verrechnet. Montage– und Demontagearbeiten werden nach effektivem Zeitaufwand gemäss Stundenrapport verrechnet.

5. Zahlungsbedingungen (INLAND)
Die Zahlung ist 30 Tage nach Rechnungsstellung ohne jegliche Abzüge fällig. Alle Zahlungen sind ausschliesslich in Schweizer Franken an uns zu leisten. Je nach Vertragsgegenstand, insbesondere bei grösseren Anlagen, werden individuelle Zahlungsbedingungen mit Voraus- oder A-Konto-Zahlungen vereinbart.

In der Regel gilt bei einem Auftragswert von über Fr. 10'000,- folgender Zahlungsmodus:
- 35 % bei Auftragserteilung,
- 65 % bei Lieferung des Produkts.

5.1 Zahlungsbedingungen (EXPORT)
Die Zahlung ist 30 Tage nach Rechnungsstellung ohne jegliche Abzüge fällig. Alle Zahlungen sind in Euro oder Schweizer Franken an uns zu leisten. 
Es gelten folgende Zahlungsbedingungen:
- 35 % bei Auftragserteilung,
- 55 % vor Auslieferung des Produkts,
- 10 % 30 Tage Nachlieferung. 
 
Bei Ersatzteillieferungen:
- 100% vor Lieferung.

6. Lieferfrist
Die Lieferfrist wird dem KUNDEN mittels Auftragsbestätigung mitgeteilt. Sie beginnt mit dem Zugang der Auftragsbestätigung beim KUNDEN zu laufen. Die Lieferfrist ist eingehalten, wenn bis zu ihrem Ablauf der Liefergegenstand das Werk verlassen hat oder die Versandbereitschaft mitgeteilt ist. Lieferverzögerungen begründen keine Schadenersatzansprüche.

7. Versicherung
Auf Wunsch und auf Kosten des KUNDEN kann eine Transportversicherung abgeschlossen werden.

8. Gefahrenübergang
Mit Abgang der Lieferungen ab Werk geht die Gefahr auf den KUNDEN über. Wird der Versand auf Begehren des KUNDEN oder aus sonstigen Gründen, die DEVO nicht zu vertreten hat, verzögert, geht die Gefahr im ursprünglich für die Ablieferung ab Werk vorgesehenen Zeitpunkt auf den KUNDEN über. Von diesem Zeitpunkt an werden die Produkte auf Rechnung und Gefahr des KUNDEN gelagert und versichert.

9. Gewährleistung und Mängelrüge
DEVO gewährt für die Dauer von 1 Jahr vom Tag ab Ablieferung des Produkts oder der Leistung, alle Teile, die nachweislich infolge schlechten Materials, fehlerhafter Konstruktion oder mangelhafter Arbeit schadhaft oder unbrauchbar werden, so rasch als möglich nach eigener Wahl instand zu stellen oder zu ersetzen. Der KUNDE hat weder einen Wandelungs- noch einen Minderungsanspruch. Bei Mehrschichtbetrieb beträgt die Gewährleistungsfrist 6 Monate. Für ersetzte oder reparierte Teile beginnt die Gewährleistungsfrist neu zu laufen und dauert 6 Monate ab Ersatz, Reparatur oder Abnahme.

Von der Gewährleistung ausgeschlossen sind Mängel zufolge normaler Abnützung, mangelhafter Lagerung oder Wartung, Missachtung der Montage- und Betriebsvorschriften, übermässige Beanspruchung, ungeeignete Betriebsmittel, unsachgemässe Eingriffe des KUNDEN oder Dritter, die Verwendung von Nicht-Originalteilen sowie Mängel aus anderen Gründen, die DEVO nicht zu vertreten hat.

Bei einer – auch nur versuchten – Nachbesserung des Produkts, das durch Dritte oder den KUNDEN ohne die schriftliche Zustimmung von DEVO ausgeführt wird, erlischt jeglicher Gewährleistungsanspruch. Dies gilt nicht, wenn der KUNDE beweist, dass ein Mangel des Produkts nicht auf das vorgenannte Verhalten zurückzuführen ist. Rechnungen von Mängelbehebung vom KUNDEN selbst oder durch vom KUNDEN beauftragen Fremdfirmen werden nur nach vorheriger Absprache mit DEVO akzeptiert.

Der KUNDE hat die vorgenannten Mängel und seinen damit verbundenen Gewährleistungsanspruch unverzüglich und schriftlich zu melden.

10. Haftungsausschluss
DEVO haftet für Schadenersatzansprüche aus Gewährleistung und sonstigen Rechtsgründen nur, soweit sie oder ihre gesetzlichen Vertreter und/oder Erfüllungsgehilfen vorsätzlich oder grobfahrlässig handelten. Dies gilt nicht für das Fehlen zugesicherter Eigenschaften. Die Haftung aus Ansprüchen des Produkthaftpflichtrechts bleiben unberührt.

11. Eigentums- und Immaterialgüterrechte
Die Eigentums- und Immaterialgüterrechte von Zeichnungen und anderen Angebotsunterlagen sowie von der mitgelieferten Software verbleiben ausschliesslich bei DEVO. Die Software darf weder kopiert noch auf anderen Anlagen zum Einsatz gebracht werden. Es ist auch nicht gestattet, Programmteile für andere Zwecke zu verwenden. Ausnahmen werden nur in Absprache mit DEVO als zulässig erklärt. Wird die Software verändert, übernimmt DEVO keine Garantie auf die korrekte Funktion der Anlage.

12. Verrechnung und Retention
Die Verrechnung ist nur zulässig, wenn die Forderung des KUNDEN unbestritten oder rechtskräftig festgestellt ist. Ein Retentionsrecht des KUNDEN besteht nur, wenn der Gegenanspruch auf demselben Vertragsverhältnis beruht.

13. Salvatorische Klausel
Sollte eine der Bestimmungen dieser AGB ungültig oder undurchsetzbar sein, so wird davon die übrige Wirksamkeit des Vertrags und dieser AGB nicht berührt.

14. Anwendbares Recht, Ausschluss CISG und Gerichtsstand
Das Vertragsverhältnis und die vorliegenden AGB unterstehen ausschliesslich dem materiellen schweizerischen Recht unter Ausschluss des UN-Kaufrechts (CISG) und den schweizerischen Kollisionsnormen.

Gerichtsstand ist CH-4417 Ziefen. DEVO ist berechtigt, auch am allgemeinen Gerichtsstand zu klagen.

Ziefen, im Januar 2020